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VG Ansbach, 26.07.2006 - AN 18 K 05.31527 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
Iran, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, häusliche Gewalt, nichtstaatliche Akteure, außerehelicher Geschlechtsverkehr, nichteheliche Kinder, alleinerziehende Frauen, Auspeitschung, menschenrechtswidrige Behandlung, Sorgerecht, Kindschaftsrecht, ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VG Karlsruhe, 18.05.2006 - A 6 K 12318/04
Zur Frage der politischen Verfolgung im Iran wegen außerehelichen …
Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2006 - AN 18 K 05.31527
Den einschlägigen iranischen Strafvorschriften liegt auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung zu Grunde, da sie vielmehr Frauen und Männern gleicherweise betreffen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 18.5.2006, A 6 K 12318/04). - VG Regensburg, 17.01.2005 - RO 3 K 04.30596
Irak, Desertion, nichtstaatliche Verfolgung, Blutrache, Familienangehörige, …
Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2006 - AN 18 K 05.31527
Daraus kann entnommen werden, dass eine Verfolgung durch "nicht staatliche Akteure" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG nur vorliegt, wenn eine Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen ähnlich sind, nicht aber, wenn es sich um Verfolgung durch Familienmitglieder handelt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17.1.2005, Az: RO 3 K 04.30596). - VG München, 07.07.1999 - M 9 K 97.52999
Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2006 - AN 18 K 05.31527
Bei dieser Sachlage besteht für die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in den Iran die konkrete Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. auch VG München, Urteil vom 7.7.1999, M 9 K 97.52999).
- VG Berlin, 18.10.2022 - 3 K 964.19
Iran: Subsidiärer Schutz bei häuslicher Gewalt und zwangsweiser Trennung von …
Daran ändert der Umstand im Streitfall auch nichts, dass nach den iranischen Sorgerechtsvorschriften das Kindeswohl Schutzgut ist (…vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, bearbeitet von Dr. Majid Enayat, Stand 1. Oktober 2002, S. 80) und durch eine Gesetzesnovelle die Bedeutung des Kindeswohls im iranischen Sorgerecht zwischenzeitlich weiter gestärkt wurde (vgl. dazu OLG Koblenz…, Urteil vom 26. November 2008 - 9 UF 653/06 -, juris, Rn. 77 sowie VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2006 - AN 18 K 05.31527 - juris, Rn. 65).